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Ganztagsausbau

Investitionsprogramm Ganztagsausbau

Schülerinnen und Schüler und eine Lehrerin mit Laptops in einem Klassenzimmer

Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote fördern die Teilhabechancen von Schülerinnen und Schülern, sind für Familien die Basis für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf und ermöglichen die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben.

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird durch das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) stufenweise ab dem 1. August 2026 eingeführt. Mit der damit verbundenen Änderung des § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen (Montag bis Freitag) im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt.

Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“

Um die Länder und Kommunen bei der Gewährleistung dieses Anspruchs zu unterstützen, hat der Bund bereits im Dezember 2020 ein Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ errichtet und stellt über dieses Sondervermögen Finanzhilfen in Höhe von insgesamt bis zu 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Hiervon gewährte der Bund den Ländern in einem ersten Schritt Finanzhilfen in Höhe von 750 Millionen Euro im Rahmen des „Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter“ von 2020 bis Ende 2022. 

Am 17. Mai 2023 haben Bund und Länder die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) (PDF) unterzeichnet, die am 18. Mai 2023 in Kraft getreten ist. Ziel dieses zweiten Investitionsprogramms in Höhe von 2,75 Milliarden Euro ist es, den Ganztagsausbau zu unterstützen und weiter voranzubringen. Diese Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral für zusätzliche investive Maßnahmen zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gewährt. Sie können für den Neubau, den Umbau und die Erweiterung einschließlich des Erwerbs von Gebäuden und Grundstücken sowie für die Sanierung einschließlich der energetischen Sanierung sowie die Ausstattung ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote einschließlich der damit zusammenhängenden investiven Begleit- und Folgemaßnahmen, soweit diese in unmittelbaren und notwendigen Zusammenhang mit den Investitionsmaßnahmen stehen, verwendet werden. Bereits bestehende Investitionsprogramme im Bereich des Ganztagsausbaus für Grundschulkinder sind von Land und Kommunen wie geplant weiter fortzuführen; die Finanzhilfe des Bundes aus diesem zweiten Investitionsprogramm erfolgt zusätzlich und darf keine kommunalen Mittel oder Landesmittel ersetzen.

Zusätzliche Fördervoraussetzung nach den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ist, dass für ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote entweder eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII vorliegt oder eine entsprechende gesetzliche Aufsicht nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII, dazu gehört insbesondere die Schulaufsicht, besteht. 

Mit der Aufnahme des § 8b in das Schulgesetz von Baden-Württemberg wurden die Betreuungseinrichtungen öffentlicher und freier Träger für Schulkinder, welche nicht betriebserlaubt sind, gesetzlich verankert. Gleichzeitig wurde die Schulaufsicht auf diese Einrichtungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Schulgesetz erweitert, den Schulaufsichtsbehörden mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 zugeordnet und wurden die zu deren Wahrnehmung erforderlichen Aufsichtsinstrumente geschaffen.

Die Voraussetzung für die Förderung von flexiblen Betreuungsangeboten im Rahmen des den Rechtsanspruch vorbereitenden Investitionsprogramms Ganztagsausbau ist damit erfüllt.

Für Baden-Württemberg stehen 358.616.775 Euro gemäß § 5 Absatz 1 Ganztagsfinanzhilfegesetz (GaFinHG) zur Verfügung. Des weiteren stehen Baden-Württemberg aus den Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturprogramm der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (Beschleunigungsprogramm) gemäß § 5 Absatz 2 GaFinHG nicht verbrauchte Restmittel zur Verfügung.

Umsetzung durch Landesprogramme

Das Ganztagsfinanzhilfegesetz und die Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau werden in Länderprogrammen umgesetzt. In Baden-Württemberg ergeben sich die Einzelheiten der Förderung aus der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms zur Durchführung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) (PDF, barrierefrei). 

Die Fördermittel können ab 22. April 2024 mit beigefügtem Antragsformular (WORD) beim jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden. Soweit Anträge bereits nach Bereitstellung der Verwaltungsvorschrift auf der Homepage des Kultusministeriums, aber vor dem in der Verwaltungsvorschrift in Nummer 7.3 genannten 22. April 2024 eingereicht werden und eingegangen sind, gelten sie dann zum 22. April 2024 als eingegangen

Die Zuwendung ist bis spätestens 30. Juni 2026 (Eingangsdatum) beim zuständigen Regierungspräsidium zu beantragen und muss mit Ablauf des 31. August 2027 verausgabt worden sein. Nicht verausgabte Beträge (Anteile des bewilligten Gesamtumfangs an Fördermitteln) verfallen und sind an das Land zurückzuzahlen. Der Zuwendungsempfänger hat auf die Förderung durch den Bund in angemessener Form (ZIP) hinzuweisen (Verwendung Logo des Bundes), z. B. Internetauftritt / Printmedien im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahme. 

Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses (Projektförderung) und bezweckt eine pauschale Beteiligung (Anteilsfinanzierung) an den Maßnahmekosten des Zuwendungsempfängers. Der Zuschuss beträgt maximal 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Nachbewilligungen sind ausgeschlossen.

Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der förderfähigen Kosten der Maßnahme bereitzustellen. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss vom Antragsteller gesichert sein. 

Hinweise: Der Antrag muss sämtliche zur Beurteilung der Zuwendung erforderlichen Angaben bzw. mindestens die in Nummer 7.4 der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau geforderten Angaben enthalten. Zusätzliche Unterlagen sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Antrag kann erst abschließend bearbeitet werden, wenn sämtliche geforderten Unterlagen vorliegen.

Bewilligt wird in der Reihenfolge des Eingangs (tagesscharf/Posteingangsstempel des Regierungspräsidiums bzw. E-Mail-Eingang) der vollständigen Antragsunterlagen jeweils durch die zuständigen Regierungspräsidien, bis die zur Verfügung stehenden Fördermittel im jeweiligen Fördertopf (Aufteilung der Fördermittel in öffentliche Träger und freie Träger) innerhalb des Regierungsbezirks vollständig durch Bewilligung vergeben sind. Vor dem offiziellen Antragsstart beim Regierungspräsidium eingegangene Anträge gelten als am 22. April 2024 eingegangen.

Kontakt bei Fragen

Bei Fragen stehen Ihnen folgende Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung:

Zum Antrag:

RP Stuttgart: Helmut Fischer, 0711 / 904 171 20

RP Karlsruhe: Elena Köppen, 0721 / 926 45 52

RP Freiburg: Alexander Spruch, 0761 / 208 62 07

RP Tübingen: Frank Freudenmann, 07071 / 757 20 52

Zum Investitionsprogramm:

Kultusministerium Baden-Württemberg: Nicolja Bauer, 0711 / 279 4203

Kultusministerium Baden-Württemberg: Markus Rapp, 0711 / 279 2598

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