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Das Lehrertauschverfahren

Der Lehrertausch zwischen den Ländern dient vor allem dem Zweck der Familienzusammenführung. Bereits seit 1976 werden länderübergreifende Versetzungen im Rahmen des Tauschverfahrens zur Unterstützung der räumlichen Mobilität von Lehrkräften durchgeführt.
Grundlage für das planstellenneutrale Lehrertauschverfahren sind folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz:

Beschluss zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern (PDF)

Verfahrensabsprache zur Durchführung des o. g. Beschlusses (PDF)

Auf dieser Seite sind insbesondere für baden-württembergische Lehrkräfte Informationen eingestellt zu den Themen:

  1. Teilnahme am Lehrertauschverfahren
  2. Soziale Ausrichtung des Lehrertauschverfahrens
  3. Antragsfristen
  4. Chancen
  5. Online-Antragsstellung für baden-württembergische Lehrkräfte

Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern, die nach Baden-Württemberg wechseln möchten, erhalten entsprechende Informationen im Menüpunkt  Informationen zur Lehrereinstellung.

1. Teilnahme am Lehrertauschverfahren

An diesem Verfahren können grundsätzlich nur Lehrkräfte teilnehmen, die hauptamtlich unbefristet im staatlichen Schuldienst eines Landes im Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis tätig sind. Beurlaubte Lehrkräfte können nur einbezogen werden, wenn sie im aufnehmenden Land tatsächlich den Dienst antreten. Baden-württembergische Lehrkräfte, die vom staatlichen Schuldienst an eine Privatschule beurlaubt sind, können sich ebenfalls am Tauschverfahren beteiligen.

2. Soziale Ausrichtung des Lehrertauschverfahrens

Das Tauschverfahren berücksichtigt vorrangig soziale Gründe, die Antragstellerinnen und -steller müssen sich im Unterschied zum freien Auswahlverfahren der Konkurrenz nicht nach Leistungskriterien stellen.
Können wegen fehlender Tauschpartnerinnen und -partner nicht alle Bewerberinnen bzw. Bewerber berücksichtigt werden, so erfolgt die Auswahl durch das aufnehmende Land nach folgenden Gesichtspunkten:

  • Eignung
  • Soziale Situation (vorrangiger Tausch bei Familienzusammenführung verheirateter Partner mit minderjährigen Kindern)
  • Bedarf (fächerspezifisch, regional)
  • Wartezeit


In diesem Verfahren können auch Bewerberinnen und Bewerber mit verschiedenen Fächern gegeneinander getauscht werden. Ein "persönlicher" Tauschpartner führt nicht zu einer bevorzugten Versetzung.

3. Antragsfristen

Für baden-württembergische Antragstellerinnen und Antragsteller gelten folgende Fristen:

  • Für einen Antrag auf Wechsel zum 1. August: Termin zur Bekanntgabe der stellenwirksamen Änderungswünsche (Erster Schultag nach den Weihnachtsferien).
  • Für einen Antrag auf Wechsel zum 1. Februar: 31. Juli des Vorjahres.
    Bitte beachten Sie hierbei, dass sich folgende Länder nicht am Halbjahresverfahren zum 1. Februar beteiligen: Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein. Eine Antragstellung in diese Länder ist zum Halbjahr also nicht möglich.


Anfang April findet die Tagung der beteiligten Länder für einen Wechsel zum 1. August des Jahres statt. Über eine Übernahme zum 1. Februar wird Anfang Oktober entschieden. Im Anschluss daran werden die Bewerberinnen und Bewerber baldmöglichst von der eigenen Schulbehörde über das Ergebnis der Verhandlungen informiert. Endgültige Einsatzorte und die Übernahmekonditionen im Falle eines Tausches erfahren Sie vom aufnehmenden Land.
In den aufnehmenden Ländern gelten unter Umständen andere Tarifverträge oder bei einer Übernahme im Beamtenverhältnis bestimmte Altersgrenzen und ggf. andere Besoldungszuordnungen. Auch muss die Gleichwertigkeit der Lehramtsbefähigung geprüft werden. Lehrkräfte, die an einem Wechsel interessiert sind, sollten sich daher im aufnehmenden Land intensiv über die dortigen Gegebenheiten informieren. Außerdem sollten die Modalitäten bezüglich einer Teilnahme an den sonstigen Einstellungsverfahren in Erfahrung gebracht werden.

4. Chancen

Da das Tauschverfahren stellenneutral durchgeführt werden muss, hängen die Erfolgschancen insbesondere von der Ausgeglichenheit der Antragszahlen vom jeweiligen Land nach Baden-Württemberg und in die Gegenrichtung ab. Diese Zahlen sind länderabhängig sehr unterschiedlich. Selbstverständlich versuchen die beteiligten Länder, die sozial dringlichen Fälle zeitnah erfolgreich zu lösen. Es kann aber zu Wartezeiten kommen.

5. Online-Antragstellung

Ab sofort stellen baden-württembergische Lehrkräfte  online ihren Versetzungsantrag in andere Länder. Nach der elektronischen Übermittlung muss der ausgedruckte, unterschriebene Antrag fristgerecht der Schulleitung (Stammschule) vorgelegt werden, die den Verwaltungsablauf mit dem elektronischen Freigabevermerk in Gang setzt. Von Seiten der Lehrkraft ist nach erfolgter online-Antragstellung die Abfrage des Status möglich.

Folgende Status-Anzeigen sind möglich:

abgeschickt (d.h. die Daten wurden von Ihrem PC abgesandt)
angekommen (d.h. die Daten sind auf dem Server der Kultusverwaltung angekommen)
Schulleitung prüft (d.h. die Schulleitung prüft die Freigabemöglichkeit)
Schulleitung deaktiviert (d.h. die Schulleitung hat den Antrag deaktiviert, ggf. wegen nicht vorgelegtem Belegausdruck oder Doppelantrag)
Freigabeentscheidung Schule (d.h. die Schulleitung hat über Ihre Freigabe entschieden und den Antrag für die folgende Bearbeitung am SSA oder RP abgeschlossen)
Löschung RP Rücktritt (RP hat Rücktrittsmeldung vermerkt)
freigegeben (d.h. RP hat den Antrag abschließend freigegeben - Antrag wird in das aufnehmende Land weitergeleitet)
nicht freigegeben (d.h. RP hat den Antrag abschließend nicht freigegeben - Antrag wird nicht in das aufnehmende Land weitergeleitet)
Tauschentscheidung liegt vor (d.h. RP informiert Sie über die Entscheidung Ihres Tauschantrags)
Vollzug Tauschentscheidung (d.h. RP hat Versetzung bzw. Abordnung vollzogen bzw. bei Nicht-Berücksichtigung bitte erneute Antragstellung)

Die Tauschsitzungen finden Anfang April und Anfang Oktober statt. Direkt im Anschluss werden Sie vom zuständigen Regierungspräsidium über die Entscheidung informiert. Bitte sehen Sie von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab.

Sofern Sie die Unterstützung Ihres Antrags durch die Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung wünschen, können Sie sich dort hin wenden. Die Kontaktadressen der Personalräte und der Bezirksvertrauenspersonen der Schwerbehinderten sind als PDF-Datei hinterlegt. 
Ebenfalls können Sie sich auch an  die Geschäftsstelle beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (Sporerstr. 19, 70173 Stuttgart, Tel: 0711 279-2889) wenden.