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Versetzung im Rahmen des schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahrens

Hier bewerben sich die Lehrkräfte auf Stellen, die in den Stellenausschreibungsverfahren im Internet  veröffentlicht werden.

Die Ausschreibungen erfolgen im Februar (Ausschreibungen für den ländlichen Raum) bzw. im März/April (Hauptausschreibungsverfahren). Die genauen Termine werden unter www.lehrereinstellung-bw.de veröffentlicht.

Nur in besonderen Ausnahmefällen können sich Lehrkräfte im Schuldienst für die Ausschreibungen im Rahmen des Nachrückverfahrens im Juli bzw. für eine Besetzung zum Februar eines Jahres bewerben. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Regierungspräsidium ist hier dringend zu empfehlen.


Bei einer Antragsstellung müssen Sie zuvor die Stellen, für die Sie sich bewerben möchten, über den Menüpunkt "Schulbezogene Stellen" in die persönliche Merkliste übernehmen.


Ohne eine Freigabeentscheidung des Regierungspräsidiums ist eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren an der ausschreibenden Schule nicht möglich.

Zusätzlich zu der Online-Antragstellung für die Freigabeentscheidung ist an die ausschreibende Schule innerhalb der Bewerbungsfrist eine  Bewerbungsmappe mit den erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Weitere Informationen zu diesem Verfahren können dem Menüpunkt Benutzerhinweise -> Checkliste für Versetzungsbewerber entnommen werden.

Nach der Dateneingabe müssen Sie einen Belegausdruck erzeugen. Dieser Belegausdruck der Online-Antragstellung ist unterschrieben bei der Schulleitung der jeweiligen Stammschule bis spätestens zum Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist abzugeben. Die Schulleitung leitet den Antrag im Intranetverfahren den zuständigen Schulaufsichtsbehörden weiter.

Lehrkräfte, die privat keinen PC mit Internetanschluss und Drucker haben, können den Antrag an einem Schul-PC stellen.

Es wird empfohlen am Ende der Dateneingabe (nach der Vergabe des Kennworts) die Möglichkeit der Zusendung des Antrags per E-Mail in Anspruch zu nehmen, sofern Sie ein E-Mail-Postfach haben. Sollte ein Direktausdruck Ihres Antrags auf der dann nachfolgenden Maske nach Absenden des Antrags nicht funktionieren, so können Sie  die als Anlage zu dieser E-Mail übersandte PDF-Datei als Belegausdruck verwenden und unterschrieben Ihrer Schulleitung übergeben.

Es wird empfohlen, eine Mehrfertigung des Belegausdrucks zu den persönlichen Unterlagen zu nehmen.

Sie haben damit auch die Möglichkeit, diesen Antrag elektronisch an die für Sie zuständige Personalvertretung bzw. an die Bezirksvertrauensperson der Schwerbehinderten zu übersenden, wenn Sie eine Unterstützung Ihres Antrags durch die Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung wünschen. Die Kontaktadressen der Personalräte und der Bezirksvertrauenspersonen der Schwerbehinderten sind als PDF-Dokument hinterlegt.

Die erhobenen Daten werden automatisiert verarbeitet und an die zuständigen Behörden (Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, Regierungspräsidien und untere Schulaufsichtsbehörden) übermittelt. Eine Teilnahme am Versetzungsverfahren setzt die Einwilligung zur Datenspeicherung und –verarbeitung für diesen Zweck voraus. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Daten werden dann gelöscht. Nach § 21 Landesdatenschutzgesetz besteht ein Auskunftsrecht über die gespeicherten Daten.

Mit Ihrer Antragsnummer (s. Belegausdruck), Ihrem Namen, Ihrem Geburtsdatum sowie dem Kennwort, das Sie am Ende der Dateneingabe vergeben, können Sie ggf. weitere Ausschreibungen, die Sie zuvor in die persönliche Merkliste übernommen haben, übermitteln sowie den Status Ihres Antrags abfragen.

Mögliche Status-Anzeigen sind:

  • abgeschickt (d.h. die Daten wurden von Ihrem PC abgesandt)
  • angekommen (d.h. die Daten sind auf dem Server der Kultusverwaltung angekommen)
  • übernommen (d.h. die Daten wurden in das Lehrerversetzungsverfahren übernommen)
  • freigeben (die obere Schulaufsichtsbehörde - Regierungspräsidium - hat Sie für eine Versetzung freigegeben)
    Hinweis: Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Versetzung auch erfolgt.
  • nicht freigegeben (d. h. sie können nicht am Auswahlverfahren der ausschreibenden Schule teilnehmen)