Hinweise für Bewerbungen in den Auslandsschuldienst
Das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) – hat das Merkblatt "Auslandsdienstlehrkraft, Schulleiterinnen und Schulleiter" herausgegeben. Dieses Merkblatt beinhaltet Informationen über Einsatzmöglichkeiten von Lehrerinnen und Lehrern, Fachberaterinnen und Fachberatern sowie von Schulleiterinnen und Schulleitern an
Deutschen Auslandsschulen und an von Deutschland geförderten schulischen Einrichtungen im Ausland. Auch das Bewerbungsverfahren sowie die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Ausland werden vorgestellt.
Der Bewerbungsbogen für Auslandsdienstlehrkräfte ist – ebenso wie das Merkblatt "Auslandsdienstlehrkraft, Schulleiterinnen und Schulleiter" – im Internet unter
Auslandsschulwesen abrufbar oder kann beim Bundesverwaltungsamt/ Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA 50728 Köln; Tel.: 0221 75836-66) sowie beim zuständigen Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, angefordert werden. Für Schulleiterinnen und Schulleiter, Fachberaterinnen und Fachberater gibt es ein gesondertes
Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Interessenten können sich telefonisch bei der ZfA oder im Internet über das
Auslandsschulwesen informieren.
In Ergänzung des Merkblatts wird auf Folgendes hingewiesen: Es gelten neue Altersgrenzen für die Vermittlung in den Auslandsschuldienst. Um noch eine sechsjährige Vertragsdauer (Grundvertrag plus Verlängerungsvertrag) zu ermöglichen, wird die Altersgrenze grundsätzlich auf 59 Jahre festgelegt.
1 Bewerbungen für funktionslose Stellen
1.1 Die Bewerbungsunterlagen um zeitweilige Übernahme in einen Schuldienst im Ausland (z. B. an Deutschen Auslandsschulen, Europäischen Schulen, landesprachigen Schulen mit verstärktem Deutschunterricht) sind in dreifacher Fertigung (2 × für das Bundesverwaltungsamt, 1 × für das Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung) auf dem Dienstweg dem zuständigen Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, vorzulegen. Der Bewerbung ist ein vollständig ausgefüllter Fragebogen der ZfA beizufügen.
1.2 Das Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, fügt der Bewerbung eine Stellungnahme bei, die sich auf eine Anlassbeurteilung stützt. Sie endet mit der Schlussformel „Der Bewerber/die Bewerberin erscheint für den Dienst an einer Schule im Ausland besonders geeignet /gut geeignet/geeignet/nicht geeignet”.
1.3 Lautet die Schlussformel „nicht geeignet”, wird die Bewerbung dem Bewerber/der Bewerberin zurückgegeben. Kann das Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, aus Gründen der Unterrichtsversorgung eine Beurlaubung in absehbarer Zeit nicht in Aussicht stellen, so stellt es dem Bewerber/der Bewerberin unter Rückgabe der Bewerbung frei, seine Bewerbung nach Ablauf einer zu nennenden Frist zu erneuern.
1.4 Die angenommenen Bewerbungen leitet das Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, an das Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – in Köln weiter. Es teilt dabei gleichzeitig mit, zu welchem Zeitpunkt frühestens die Bewerberin/der Bewerber freigestellt werden kann.
2 Bewerbungen für Funktionsstellen
2.1 Die Bewerbungsunterlagen für Funktionsstellen (Schulleiter/in, Fachberater/in usw.), die im Amtsblatt „Kultus und Unterricht” ausgeschrieben werden, sind in vierfacher Fertigung (2 × für das Bundesverwaltungsamt, 1 × für das Kultusministerium, 1 × für das Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung) auf dem Dienstweg dem zuständigen Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, vorzulegen.
Zusätzlich sind je eine Fertigung ohne Einhaltung des Dienstweges
- dem Bundesverwaltungsamt – Zentralstelle für das Auslandsschulwesen –, Postfach 68 01 69, 50728 Köln bzw. Barbarastr. 1, 50735 Köln,
- sowie bei Bewerbungen auf Schulleiterstellen dem Vertreter des Landes im Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland (BLASchA) im Kultusministerium Baden-Württemberg, Neues Schloss, Schlossplatz 4, 70173 Stuttgart bzw. Postfach 10 34 42, 70029 Stuttgart,
aus Gründen der Vorweginformation zuzuleiten.
Der Bewerbung ist ein vollständig ausgefüllter Fragebogen der ZfA beizufügen. Das Regierungspräsidium, Abteilung Schule und Bildung, leitet die Bewerbungsunterlagen zusammen mit der Stellungnahme nach Ziffer 1.2 an das Kultusministerium weiter und teilt mit, ob und zu welchem Zeitpunkt der Bewerber/die Bewerberin freigestellt werden kann.
2.2 Das Kultusministerium prüft die Bewerbung im Benehmen mit dem Vertreter des Landes im Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland. Dieser gibt Bewerbern/ Bewerberinnen auf Schulleiterstellen Gelegenheit zu einer Vorsprache (keine Dienstreise; Unfallschutz wird gewährt) und gibt eine eigene Stellungnahme ab. Bei Ehepaaren oder anderen rechtlich anerkannten Lebensgemeinschaften kann auch der Partner/die Partnerin an der Vorsprache teilnehmen (keine Dienstreise; Unfallschutz wird gewährt).
2.3 Für das weitere Verfahren gelten die Ziffern 1.3 und 1.4 entsprechend.

