Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern und dem Ausland
1. Lehrerinnen und Lehrer aus anderen Bundesländern
Lehrereinstellungsverfahren
Wenn Sie eine abgeschlossene Lehrerausbildung haben, können Sie sich im Lehrereinstellungsverfahren für eine Übernahme in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg bewerben. Dabei können Sie am regulären Hauptauswahlverfahren (Ranglistenverfahren) und zusätzlich dazu an dem schulbezogenen Stellenausschreibungsverfahren teilnehmen. Voraussetzung für die Aufnahme in die Bewerberliste, auf der alle Bewerberinnen und Bewerber geführt werden, ist die Anerkennung Ihrer Ausbildung. Die hierfür zuständigen Behörden sind die Regierungspräsidien (personalführende Behörden der Schulverwaltung) mit folgender Maßgabe:
- Haben Sie eine Lehrbefähigung im Bereich der Grund- und Haupt-/Werkrealschulen, Real- und Sonderschulen oder der Primarstufe/Sekundarstufe I, so beantragen Sie beim
Regierungspräsidium Stuttgart
Abteilung 7 - Schule und Bildung
Postfach 10 36 42
70031 Stuttgart
die Aufnahme in die Bewerberliste.
- Haben Sie eine gymnasiale Lehrbefähigung, beantragen Sie die Aufnahme in die Bewerberliste bei dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie vorrangig eingestellt werden wollen.
- Haben Sie eine Lehrbefähigung für berufliche Schulen, wenden Sie sich an das
Regierungspräsidium Tübingen
Abteilung 7 - Schule und Bildung
Postfach 2666
72016 Tübingen.
Die Bewerbung erfolgt online (siehe Menüpunkt
Bewerbung Einstellung). Dem Belegausdruck legen Sie die beglaubigten Ablichtungen Ihrer Staatsprüfungen und einen tabellarischen Lebenslauf bei.
Die Prüfung der Anerkennung der Lehramtsausbildung erfolgt im Rahmen des Bewerbungsverfahrens.
Auch wenn Sie unbefristet als Beschäftigter oder Beamter im Schuldienst eines anderen Landes tätig sind, können Sie am Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen. Hierfür benötigen Sie zusätzlich eine Freigabeerklärung Ihrer Schulbehörde, die auf dem Dienstweg im abgebenden Land zu beantragen ist.
Die vom abgebenden Land für unbefristet tarifbeschäftigte Bewerber/innen ausgestellte Freigabe dient in erster Linie den Regierungspräsidien als Information hinsichtlich einer möglichen Auflösung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen bzw. einer termingerechten Kündigung nach den §§ 33 I b) bzw. 34 TV-L. Im Falle einer nicht erfolgten Freigabe nimmt die/der tarifbeschäftigte Bewerber/in dennoch an den Einstellungsverfahren teil. Auf die gesetzlichen Kündigungsfristen wird verwiesen.
Außerdem weisen wir in dem Zusammenhang auf den
KMK-Beschluss zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern (PDF) und die dazugehörige
Durchführungsvereinbarung (PDF) hin.
In den
Hinweisen zur Lehrereinstellung im Bereich Grund- und Haupt-/Werkrealschulen, Real- und Sonderschulen (PDF) und den
Hinweisen zur Lehrereinstellung im Bereich Gymnasien und berufliche Schulen (PDF) finden Sie die wichtigsten Informationen zum Lehrereinstellungsverfahren.
Eine Karte mit den Einstellungsbezirken für die Lehrereinstellung in Baden-Württemberg steht zum Herunterladen bereit:
Karte Einstellungsbezirke (PDF).
Einigungsverfahren (Tauschverfahren)
Sind Sie unbefristet als Beschäftigter oder Beamter im Schuldienst eines anderen Landes tätig, können Sie einen Wechsel nach Baden-Württemberg auch über das Einigungsverfahren (Lehrertauschverfahren) herbeiführen. Den Antrag für dieses Verfahren, das insbesondere dem Zweck der Familienzusammenführung dient, stellen Sie bei Ihrer eigenen derzeitigen Schulbehörde. Nähere Informationen hierzu finden Sie im
KMK-Beschluss zur Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern (PDF) und der dazugehörigen
Durchführungsvereinbarung (PDF).
2. Lehrerinnen und Lehrer aus dem Ausland
Auch mit einer im Ausland erworbenen Lehrbefähigung können Sie am oben beschrieben Lehrereinstellungsverfahren teilnehmen. Vor einer Bewerbung müssen Sie beim Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 7 - Schule und Bildung (Postfach 2666, 72016 Tübingen), die Anerkennung Ihrer Lehramtsausbildung beantragen. Hierzu ist die Übersendung von beglaubigten Ablichtungen der Lehramtsprüfungszeugnisse mit Übersetzung und eines tabellarischen Lebenslaufs erforderlich. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr festgesetzt. Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Lehrbefähigungen sind auf der
Internetseite des Regierungspräsidiums Tübingen zusammengefasst.

