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Einzügige Hauptschulen

Für die auch künftig noch möglichen einzügigen Hauptschulen gilt Folgendes:

  • Auch einzügige Hauptschulen sind Wahlschulen, sofern der Schulträger keinen Schulbezirk beantragt.

  • Bestehende einzügige Hauptschulen müssen sich inhaltlich dem neuen Konzept anpassen, so dass für die Schülerinnen und Schüler einzügiger Hauptschulen von jeder Klassenstufe ein Überwechseln auf eine zweizügige Werkrealschule möglich ist.

  • Bestehende einzügige Hauptschulen mit freiwilligem 10. Schuljahr können das dem neuen Konzept anzupassende 10. Schuljahr zunächst weiter führen, sofern eine Mindestschülerzahl von 16 erreicht wird. Sie können in diesem Fall die Schulartbezeichnung "Werkrealschule" führen und sind ebenso Wahlschulen wie die mindestens zweizügigen Werkrealschulen.

  • Sämtliche Komponenten des Maßnahmenpakets der Landesregierung zur Stärkung der Hauptschule aus dem Jahr 2007 können auch an einer einzügigen Hauptschule realisiert werden.

  • Die bisherigen jeweils 5 Stunden in den Klassen 8 und 9 für den Praxiszug bzw. für den Werkrealschulzug werden in einem Pool zusammengefasst, den die Schule für Maßnahmen der Binnendifferenzierung und zur individuellen Förderung einsetzt.

  • Wie bisher kann am Ende von Klasse 9 die Hauptschulabschlussprüfung abgelegt werden.