Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Das Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG) ist zum 1. August 2007 in Kraft getreten. Es regelt ein Rauchverbot in Schulen, Kindertagesstätten, Jugendhäusern, Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen, sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten.
Auszug aus dem LNRSchG:
§ 1
Zweckbestimmung
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Tageseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten nicht geraucht wird. Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für Justizvollzugsanstalten.
§ 2
Rauchfreiheit in Schulen
(1) In Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie bei Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt. Auf Schulgeländen befindliche Wohnungen sind vom Rauchverbot nach Satz 1 ausgenommen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung für volljährige Schüler ab Klasse 11 oder der entsprechenden Klassen der beruflichen Schulen sowie für dort tätige Lehrkräfte Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für Schulen in freier Trägerschaft.
Hinweise:
Durch § 2 wird das Rauchverbot an öffentlichen Schulen (Absatz 1) und an privaten Ersatzschulen sowie privaten Ergänzungsschulen (Absatz 3) eingeführt. Private Ersatz- und Ergänzungsschulen werden von Schulpflichtigen besucht beziehungsweise können von diesen besucht werden und haben damit eine mit öffentlichen Schulen vergleichbare Funktion.
Der Erziehungsauftrag der Schule und die Sorge um die Einhaltung dieses Auftrages erstrecken sich auf die gesamte Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler unter der Obhut der Schule stehen. Das heißt auch die Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten und alle schulischen Veranstaltungen unterliegen der Verantwortung der Schule. Schulische Veranstaltungen im Sinne des Gesetzes sind solche Veranstaltungen, die im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule durchgeführt werden und bezüglich derer die Schule ein gewisses Mindestmaß an Aufsicht übernimmt. Nicht erforderlich ist, dass die Veranstaltung in Räumen der Schule oder an Schultagen stattfindet. So sind auch Projektwochen oder Schulfeste an schulfreien Tagen schulische Veranstaltungen.
Die derzeit bestehende Rechtslage wird insoweit fortgeschrieben, als für volljährige Schüler sowie für Lehrkräfte, die an Schulen mit volljährigen Schülerinnen und Schülern tätig sind, Raucherzonen im Außenbereich des Schulgeländes, also nur im Freien, durch Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz und nach vorheriger Beteiligung der in Absatz 2 genannten Gremien jeweils für ein Jahr zugelassen werden können. Diese Ausnahmemöglichkeit trägt insbesondere dazu bei, dass Belästigungen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Schule vermieden werden.
Bisher waren Raucherecken bereits für Schülerinnen und Schüler ab der elften Klasse möglich. Die Anhebung der Altersgrenze auf volljährige Schülerinnen und Schüler berücksichtigt das zum 1. September 2007 in Kraft getretene Bundesnichtraucherschutzgesetz, wonach das Rauchen in der Öffentlichkeit generell erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erlaubt ist. Im Übrigen ist es sachgerecht, Lehrer und volljährige Schüler insofern gleich zu behandeln. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass an Schulen, die von keinen volljährigen Schülern besucht werden, auch keine Raucherzonen für Lehrkräfte zugelassen werden dürfen.
Die Raucherzonen auf dem Schulgelände sollten nach Möglichkeit so platziert und beschaffen sein, dass sie nur schwer einsehbar sind und damit ein negatives Vorbildverhalten, insbesondere für jüngere Schülerinnen und Schüler, vermieden wird.
Das Rauchverbot erstreckt sich auf das Schulgelände und auch auf Schulveranstaltungen außerhalb des Geländes. Die Schulveranstaltungen (zum Beispiel Klassenfahrten) sind wesentlicher Bestandteil des Schulauftrages. Bei der Ausnahmebestimmung nach Absatz 1 Satz 2 ist insbesondere an Hausmeisterwohnungen gedacht. Die verfassungsrechtlich geschützte Sphäre einer privat genutzten Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) gestattet es nicht, ein Rauchverbot auch für diesen Bereich vorzusehen.

